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   BSG, 29.06.2000 - B 12 KR 10/00 B   

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https://dejure.org/2000,7413
BSG, 29.06.2000 - B 12 KR 10/00 B (https://dejure.org/2000,7413)
BSG, Entscheidung vom 29.06.2000 - B 12 KR 10/00 B (https://dejure.org/2000,7413)
BSG, Entscheidung vom 29. Juni 2000 - B 12 KR 10/00 B (https://dejure.org/2000,7413)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Haftung für rückständige Gesamtsozialversicherungsbeiträge bei Leiharbeitern - Anforderungen an grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB IV § 76 Abs. 1, § 28e Abs. 2 S. 1
    Rechts- und Pflichtenverhältnis zwischen Einzugsstelle und Entleiher bei der Arbeitnehmerüberlassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (2)

  • BSG, 27.01.2000 - B 12 KR 10/99 R

    Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch des Arbeitgebers im Lohnabzugsverfahren

    Auszug aus BSG, 29.06.2000 - B 12 KR 10/00 B
    Diese wird, soweit Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einzuziehen sind, aufgrund eines fremdnützigen Treuhandverhältnisses zu dem jeweiligen Versicherungsträger tätig (vgl BSG SozR 3-2400 § 281 Nr. 1 mwN) und hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung aufgrund ihrer Verpflichtung aus § 76 Abs. 1 SGB IV. Ein besonderes Rechts- und Pflichtenverhältnis zwischen Einzugsstelle und Entleihern, aufgrund dessen die Einzugsstelle auch zur Wahrung der Interessen der Entleiher verpflichtet sein könnte, ist ausdrücklich jedenfalls nicht geregelt (vgl ebenso zum Verhältnis der Einzugsstelle zu den Arbeitgebern, Urteil des Senats vom 27. Januar 2000 - B 12 KR 10/99 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 13.03.1997 - 12 RK 11/96

    Verwendung des Zinsgewinns bei der Anlage von Rentenversicherungsbeiträgen

    Auszug aus BSG, 29.06.2000 - B 12 KR 10/00 B
    Diese wird, soweit Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einzuziehen sind, aufgrund eines fremdnützigen Treuhandverhältnisses zu dem jeweiligen Versicherungsträger tätig (vgl BSG SozR 3-2400 § 281 Nr. 1 mwN) und hinsichtlich der Beiträge zur Krankenversicherung aufgrund ihrer Verpflichtung aus § 76 Abs. 1 SGB IV. Ein besonderes Rechts- und Pflichtenverhältnis zwischen Einzugsstelle und Entleihern, aufgrund dessen die Einzugsstelle auch zur Wahrung der Interessen der Entleiher verpflichtet sein könnte, ist ausdrücklich jedenfalls nicht geregelt (vgl ebenso zum Verhältnis der Einzugsstelle zu den Arbeitgebern, Urteil des Senats vom 27. Januar 2000 - B 12 KR 10/99 R - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • LSG Baden-Württemberg, 06.07.2011 - L 5 KR 5650/09
    Zwar könne der Grundsatz von Treu und Glauben, der auch im Sozialrecht gelte, im Einzelfall einer Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen entgegenstehen (BSG, Beschluss vom 29.06.2000, B 12 KR 10/00 B, Juris).

    In diesem Zusammenhang sei bereits auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 29.06.2000 (Az: B 12 KR 10/00 B) verwiesen worden, in der das Bundessozialgericht angedeutet habe, dass der Einzugsstelle ein treuwidriges Verhalten entgegengehalten werden könne.

    Die Klägerin beruft sich insoweit auf den Beschluss des Bundessozialgerichts - BSG - vom 29.06.2000 (B 12 KR 10/00 B), in dem ausgeführt wurde, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Geltendmachung von Ansprüchen im Einzelfall unzulässig sein könne.

    Das Bundessozialgericht hat in seinem Beschluss vom 29.06.2000- B 12 KR 10/00 B - in Juris), auf den die Klägerin ihr Vorbringen maßgeblich stützt, zwar - bezugnehmend auf das dortige Beschwerdevorbringen - die Möglichkeit angenommen, dass der Grundsatz von Treu und Glauben im Einzelfall die Geltendmachung von Ansprüchen unzulässig machen kann (vgl. hierzu auch LSG für das Saarland, Urteil vom 27.10.2004 - L 2 KR 1/01 - in Juris, diese Frage offenlassend).

    Das BSG hat in seinem Beschluss vom 29.06.2000 - B 12 KR 10/00 B - darauf hingewiesen, dass ein besonderes Pflichtenverhältnis der Einzugsstelle den Entleihern gegenüber gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt sei.

  • LSG Schleswig-Holstein, 28.11.2007 - L 5 KR 33/07

    Arbeitnehmerüberlassung - Beitragsforderung im Rahmen der Entleiherhaftung -

    Auch hier besteht kein besonderes Rechts- und Pflichtenverhältnis zwischen Einzugsstelle und Entleihern, aufgrund dessen die Einzugsstelle auch zur Wahrung der Interessen der Entleiher verpflichtet sein könnte (BSG, Beschluss vom 29. Juni 2000, B 12 KR 10/00 B).
  • LSG Baden-Württemberg, 14.09.2004 - L 11 KR 979/04

    Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Haftung - Arbeitnehmerüberlassung - Entleiher

    Bisher wurden insoweit weder in der Literatur (vgl. Seewald in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, Kommentierung zu § 28e SGB IV; Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch Viertes Buch, Kommentierung zu § 28e; Wannagat, Sozialgesetzbuch, SGB IV § 28e RdNr. 26; Verbandskommentar, § 28e SGB IV RdNrn. 8, 9) noch in der Rechtsprechung (hierzu Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25.02.2000 - L 4 KR 3688/99 - und nachfolgend BSG vom 29.06.2000 - B 12 KR 10/00 B -) verfassungsrechtliche Bedenken geäußert.
  • LSG Saarland, 27.10.2004 - L 2 KR 1/01

    Gesamtschuldnerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge

    Ob ein Bürge darüber hinaus berechtigt sein kann, dem geltend gemachten Anspruch ein treuwidriges Verhalten der Beklagten als Einzugsstelle entgegen zu halten (so angedeutet im Beschluss des Bundessozialgerichts -BSG- vom 29.06.2000, B 12 KR 10/00 B), braucht nicht entschieden zu werden, weil ein solches Verhalten im konkreten Fall nicht dargetan ist.
  • BSG, 29.05.2008 - B 12 KR 88/07 B
    Der Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 29.6.2000 in der Streitsache B 12 KR 10/00 B ist nicht geeignet, dieses Defizit zu kompensieren.
  • SG Leipzig, 14.09.2006 - S 8 KR 598/04

    Zahlung rückständiger Sozialversicherungsbeiträge durch den Entleiher

    Der Entleiher kann insoweit die Zahlung verweigern, ohne dass hieraus ein besonderes Rechts- und Pflichtenverhältnis zwischen Einzugsstelle und Entleiher resultiert; die Einzugsstelle ist insbesondere nicht verpflichtet, die Interessen des Entleihers zu wahren, insbesondere bei Insolvenz des Verleihers (so: BSG, Urteil vom 29.06.2000, Az: B 12 KR 10/00 B).
  • SG Speyer, 15.07.2003 - S 7 KR 65/01
    Ein besonderes Rechts- und Pfiichtenverhäitnis zwischen Einzugsstelle und Entleihern, aufgrund dessen die Einzugsstelle auch zur Wahrung der Interessen der Entleiher verpflichtet sein könnte, ist ausdrücklich jedenfalls nicht geregelt (vgl. BSG, 29.6.2000 - B 12 KR 10/00 B - ebenso zum Verhältnis der Einzugsstelle zu den Arbeitgebern, Urteil des BSG vom 27. Januar 2000 - B 12 KR 10/99 R - ).
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